Vermietung und Verpachtung

Vermietung und Verpachtung
I. Allgemeines: Miete,  Pacht.
II. Steuerrecht:1. Einkommensteuer:  Einkünfte.
- 2. Umsatzsteuer: a) V.u.V. von Grundstücken und ihrer Teile, z.B. von Wohnungen und einzelnen Räumen, ist umsatzsteuerfrei.
- b) Nach der Rechtsprechung umsatzsteuerpflichtig ist jedoch die Eigennutzung von Wohnungen, die zu einem Unternehmensvermögen gehören (EuGH-Urteil, 2003).
- c) Umsatzsteuerpflichtig ist auch die V.u.V. von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, so dass z.B. das Entgelt für einen einschließlich Bestuhlung und Vorführeinrichtung vermieteten Saal in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt wird.
- d) Wird gleichzeitig mit der Vermietung eines Grundstücks ein Recht eingeräumt, z.B. einer Straßenbahn zur Benutzung von Straßen und Plätzen unter Einräumung einer entsprechenden Konzession, so muss das Entgelt ebenfalls zerlegt werden.
- e) Räumt der Vertrag lediglich ein Recht ein, z.B. Unterstellen eines Wagens in einer Großgarage, dann ist das hierfür gezahlte Entgelt voll umsatzsteuerpflichtig.
- f) Die V.u.V. von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung (z.B. Gaststätten, Hotels) ist umsatzsteuerpflichtig.
- g) Entgelte für die V.u.V. von beweglichen Gegenständen unterliegen stets der Steuerpflicht.
- h) Die kurzfristige (weniger als sechs Monate) Vermietung von Campingplätzen ist stets steuerpflichtig sowie seit dem 1.1.1992 generell auch die V.u.V. von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (z.B. Parkplätze, Garagen).
- i) Umsatzsteuerlich schließt die steuerfreie V.u.V. den  Vorsteuerabzug aus. Deshalb kann der Vermieter oder Verpächter gemäß § 9 UStG bei V.u.V. an Unternehmer auf die Steuerfreiheit verzichten und die Regelbesteuerung wählen. Zusätzliche Voraussetzung hierfür ist , dass das vermietete Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet wird oder werden soll, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 II UStG, vgl. die Übergangsregelungen für Altgebäude nach § 27 II UStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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